Energierechtsnovelle zur Vermeidung temporärer Erzeugungsüberschüsse

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Neue Regelungen für PV-Anlagen: Gesetzesentwurf zur Netzstabilität und Vermeidung von Einspeisespitzen

Die Bundesregierung plant eine Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung temporärer Erzeugungsüberschüsse. Der Gesetzesentwurf, der noch in dieser Legislaturperiode (bis spätestens 23. Februar 2025) in Kraft treten soll, zielt darauf ab, die Netzstabilität durch eine Reduzierung von PV-Einspeisespitzen zu verbessern. Besonders mittags, wenn viele PV-Anlagen ungesteuert Strom ins Netz einspeisen, kommt es zu Herausforderungen für das Stromnetz.

Zur Lösung dieses Problems enthält der Entwurf mehrere Maßnahmen. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

1. Wegfall der EEG-Vergütung bei negativen Strompreisen

Bisher sah das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vor, dass die Einspeisevergütung erst entfällt, wenn die Strompreise über mehrere Stunden hinweg negativ waren. Mit der neuen Gesetzesänderung (§ 51 EEG-E) wird die EEG-Vergütung nun unmittelbar ausgesetzt, sobald negative Strompreise auftreten. Diese Anpassung soll erneuerbare Energien stärker an die tatsächlichen Preissignale des Marktes koppeln und Netzüberlastungen gezielt verhindern. Für Betreiber von PV-Anlagen soll so ein Anreiz geschaffen werden, in Zeiten negativer Preise keinen Strom ins Netz einzuspeisen, sondern ihn vorrangig für den Eigenverbrauch zu nutzen oder zwischenzuspeichern. Dadurch rückt gleichzeitig die netzdienliche Nutzung von Speichern weiter in den Fokus.

Diese Regelung gilt jedoch zunächst nur für Anlagen ab 100 kWp. Kleinere Anlagen unter 100 kWp sind erst ab dem Jahr nach der Installation eines intelligenten Messsystems (iMSys) betroffen. Der Grund: Erst mit einem iMSys kann der Netzbetreiber die notwendigen Viertelstundenwerte auslesen, um die Vergütung entsprechend anzupassen.

Zusätzlich wurde die Kompensationsregelung für die Vergütungsausfälle überarbeitet, damit diese nicht zu direkten finanziellen Verlusten führen. Stattdessen wird die Förderdauer um Zeiträume mit negativen Preisen verlängert – unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Ertragspotenzials der Anlage.

2. Begrenzung der Einspeiseleistung von Neuanlagen auf 60 %

Bis eine Anlage mit iMSys)und Steuerungseinrichtungen ausgestattet ist und der Netzbetreiber diese erfolgreich getestet hat, sollen nun folgende Übergangsregelungen zur Begrenzung der Einspeisung gelten (§ 9 Abs. 2 EEG-E):

  • Anlagen ab 100 kW müssen mit technischen Einrichtungen ausgestattet sein, die eine jederzeitige Fernsteuerung durch den Netzbetreiber ermöglichen.
  • Anlagen zwischen 25 kW und 100 kW müssen sowohl fernsteuerbar sein als auch ihre maximale Einspeisung auf 60 % der installierten Leistung begrenzen.
  • Anlagen unter 25 kW dürfen ebenfalls nur 60 % ihrer installierten Leistung einspeisen, sind aber nicht zur Fernsteuerbarkeit verpflichtet.

Diese Vorgaben sollen dazu beitragen, den Eigenverbrauch zu erhöhen und das Stromnetz gezielt zu entlasten. Gleichzeitig schaffen sie Anreize für die Direktvermarktung sowie den verstärkten Einsatz von Speichern und Energiemanagementsystemen.

3. Flexibilisierung der Nutzung von Stromspeichern

Die neuen Regelungen sollen sicherstellen, dass Heimspeicher verstärkt in der Mittagszeit geladen werden, anstatt überschüssigen Solarstrom direkt ins Netz einzuspeisen. Zudem sollen Mischstromspeicher – also Speicher, die sowohl Netzstrom als auch selbst erzeugten Strom speichern – durch die „Pauschaloption“ nach § 19 Abs. 3c EEG-E neue Möglichkeiten zur Teilnahme am Strommarkt erhalten. Dadurch würde unter anderem die Nutzung von dynamischen Tarifen in Kombination mit Heimspeichern attraktiver werden.

4. Erweiterung des Smart-Meter-Rollouts um Steuerungsfunktionen

Der Smart-Meter-Rollout wird um den Steuerungsrollout erweitert. Mit der Einführung iMSys und Steuerungseinrichtungen (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG) entfällt für Anlagenbetreiber weitgehend die Pflicht, die Steuerbarkeit ihrer Anlagen selbst sicherzustellen. Der Messstellenbetreiber übernimmt Einbau und Betrieb der Geräte. Anlagenbetreiber müssen jedoch die infrastrukturellen Voraussetzungen für den Anschluss der iMSys und Steuerungseinrichtungen bereitstellen sowie übergangsweise die Fernsteuerbarkeit bzw. Wirkleistungsbegrenzung ihrer Anlage sicherstellen.

5. Entbürokratisierung und Ausweitung der Direktvermarktung

Um die Direktvermarktung für kleinere Anlagen attraktiver zu machen, werden bürokratische Hürden abgebaut. Unter anderem sollen ältere Wechselrichter, die keine mehrstufige Steuerung ermöglichen, dennoch in die Direktvermarktung aufgenommen werden können. Zudem wird die Frist zur Nachweiserbringung der Fernsteuerbarkeit flexibler gestaltet.

6. Reform der Vermarktung durch Übertragungsnetzbetreiber

Kleinere PV-Anlagen, die bisher durch Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) vermarktet wurden, sollen künftig stärker in den Markt integriert werden. Neue Vorgaben ermöglichen es ÜNB, Strommengen gezielt preislimitiert zu vermarkten. Bleiben Strommengen am Day-Ahead-Markt unverkauft, wird die Einspeiseleistung entsprechend reduziert. So werden Verkäufe zu stark negativen Preisen vermieden. Anlagenbetreiber erhalten dafür einen finanziellen Ausgleich.

Fazit

Mit der geplanten Energierechtsnovelle setzt die Bundesregierung entscheidende Maßnahmen zur Netzstabilisierung um. Der Ausbau der Solarenergie bleibt weiterhin ein zentrales Ziel, wird jedoch stärker an die Anforderungen des Stromnetzes angepasst. Durch eine Kombination aus Steuerbarkeit, Speicherintegration und Marktanreizen sollen erneuerbare Energien effizienter in das Netz integriert und die Herausforderungen von Einspeisespitzen gezielt adressiert werden.

Insbesondere netzdienliche Speicher und dynamische Stromtarife gewinnen dadurch an Bedeutung und rücken stärker in den Fokus. Wenn Sie einen Batteriespeicher nachrüsten, eine neue PV-Anlage planen oder von dynamischen Stromtarifen profitieren möchten, sind wir – die Fröschl Elektro GmbH – Ihr kompetenter Ansprechpartner.

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