
Fröschl Elektro GmbH
05/2026
Photovoltaikanlage
Mit dem vom Bundeskabinett beschlossenen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist erstmals eine bundesweite Solarpflicht vorgesehen. Sie soll stufenweise eingeführt werden und betrifft zunächst öffentliche Gebäude sowie Gewerbeimmobilien. Ab 2030 sollen auch neue Wohngebäude und direkt an Gebäude angrenzende Carports einbezogen werden.
Wichtig: Das Gesetz ist noch nicht endgültig beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen dem Gebäudemodernisierungsgesetz noch zustimmen.
Für Eigentümer, Bauherren und Unternehmen in Bayern ist außerdem entscheidend: Unabhängig von der geplanten Bundesregelung gibt es in Bayern bereits heute eigene Vorgaben zur Nutzung von Solarenergie auf Gebäuden. Diese sind in Art. 44a der Bayerischen Bauordnung (BayBO) geregelt.
Die geplante bundesweite Solarpflicht soll zunächst für neue Nichtwohngebäude gelten. Dazu zählen beispielsweise öffentliche Gebäude, Gewerbeimmobilien, Bürogebäude oder andere gewerblich genutzte Gebäude.
Ab dem 1. Januar 2027 sollen neue Nichtwohngebäude mit mehr als 250 Quadratmetern Nutzfläche mit einer Photovoltaik- oder Solarthermieanlage ausgestattet werden.
Ab dem 1. Januar 2028 soll die Pflicht auch für bestehende Gewerbegebäude ab 500 Quadratmetern Nutzfläche greifen, wenn eine grundlegende Dachsanierung durchgeführt wird. Öffentliche Bestandsgebäude sollen ab diesem Zeitpunkt ab einer Nutzfläche von mehr als 2.000 Quadratmetern betroffen sein.
Zum 1. Januar 2029 soll die Schwelle für öffentliche Bestandsgebäude auf 750 Quadratmeter sinken.
Ab dem 1. Januar 2030 soll die Solarpflicht dann auch für neue Wohngebäude sowie für neu errichtete Carports gelten, die direkt an ein Gebäude angrenzen. Bestehende Wohnhäuser sollen nach aktuellem Stand nicht von der geplanten bundesweiten Solarpflicht betroffen sein – auch nicht bei einer grundlegenden Dachsanierung.
In Bayern gibt es bereits heute eine Regelung für Solaranlagen auf Gebäuden. Grundlage ist Art. 44a der Bayerischen Bauordnung.
Für neue Nichtwohngebäude gilt in Bayern bereits eine Photovoltaikpflicht:
Seit dem 1. März 2023 betrifft sie neue Gebäude, die ausschließlich gewerblich oder industriell genutzt werden.
Seit dem 1. Juli 2023 betrifft sie auch sonstige neue Nichtwohngebäude.
Zusätzlich gilt die Pflicht bei Nichtwohngebäuden auch dann, wenn die Dachhaut eines Gebäudes ab dem 1. Januar 2025 vollständig erneuert wird.
Das bedeutet: Wer in Bayern ein neues Gewerbegebäude, Industriegebäude oder ein sonstiges Nichtwohngebäude plant oder bei einem solchen Gebäude die Dachhaut vollständig erneuert, muss die bestehenden Vorgaben der Bayerischen Bauordnung bereits heute berücksichtigen.
Für Wohngebäude ist die Regelung in Bayern anders ausgestaltet als bei Nichtwohngebäuden.
Seit dem 1. Januar 2025 sollen Eigentümer bei neuen Wohngebäuden sicherstellen, dass auf geeigneten Dachflächen Photovoltaikanlagen errichtet und betrieben werden. Diese Soll-Vorschrift gilt auch bei einer vollständigen Erneuerung der Dachhaut eines Wohngebäudes, die ab dem 1. Januar 2025 begonnen wird.
Der Unterschied ist wichtig: Bei Wohngebäuden spricht die Bayerische Bauordnung von „sollen“, während bei Nichtwohngebäuden eine verbindlichere Pflicht formuliert ist. Für private Bauherren ist die Photovoltaik damit in Bayern zwar gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und empfohlen, aber anders zu bewerten als die Pflicht für Nichtwohngebäude.
Trotzdem ist eine frühzeitige PV-Planung auch bei Wohngebäuden sinnvoll. Wer neu baut oder das Dach vollständig saniert, kann durch eine gut geplante Photovoltaikanlage langfristig Stromkosten senken und den Eigenverbrauch erhöhen.
Die Bayerische Bauordnung nennt als angemessene Auslegung eine Modulfläche von mindestens einem Drittel der geeigneten Dachfläche.
Nicht jede Dachfläche zählt dabei automatisch als geeignet. Dachflächen können zum Beispiel ungeeignet sein, wenn sie der Belichtung, Be- oder Entlüftung dienen oder aus technischen Gründen nicht sinnvoll genutzt werden können.
Bei geneigten Dachflächen müssen die Module dachparallel errichtet oder in die Dachfläche integriert sein.
Ja. Die bayerische Regelung sieht Ausnahmen vor.
Nicht angewendet werden die Vorgaben unter anderem auf Gebäude mit einer Dachfläche bis zu 50 Quadratmetern. Ebenfalls ausgenommen sind beispielsweise unterirdische Bauten, Gewächshäuser, Traglufthallen, Zelte und vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Gebäude.
Außerdem können die Pflichten entfallen, wenn die Umsetzung anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht, technisch unmöglich ist oder im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde. Das kann insbesondere dann relevant sein, wenn die Investition innerhalb der üblichen Nutzungsdauer wirtschaftlich nicht erwirtschaftet werden kann.
Deshalb sollte bei jedem Bauvorhaben oder jeder Dachsanierung individuell geprüft werden, welche Regelung greift und ob die Dachfläche technisch, baulich und wirtschaftlich für Photovoltaik geeignet ist.
Die geplante bundesweite Regelung lässt nach aktuellem Stand sowohl Photovoltaik als auch Solarthermie zu. Auch in Bayern kann die Erfüllung bestimmter Anforderungen im Zusammenhang mit dem Gebäudeenergiegesetz über Solarthermie oder Strom aus solarer Strahlungsenergie berücksichtigt werden, wenn damit ein entsprechender Anteil des Wärme- und Kälteenergiebedarfs gedeckt wird.
In der Praxis ist Photovoltaik für viele Gebäude besonders interessant, weil der erzeugte Strom direkt im Gebäude genutzt werden kann. Gerade bei Gewerbeimmobilien mit hohem Stromverbrauch, Ladeinfrastruktur, Wärmepumpe oder Batteriespeicher kann eine PV-Anlage einen wichtigen Beitrag zur Senkung der Energiekosten leisten.
Neben der eigentlichen Installationspflicht sieht der Bundesentwurf vor, dass neue Gebäude künftig so geplant werden sollen, dass Solarenergie möglichst gut genutzt werden kann.
Das bedeutet: Dachflächen, Ausrichtung, Verschattung, technische Aufbauten und spätere Leitungswege sollten bereits frühzeitig in der Planung berücksichtigt werden. Dadurch kann vermieden werden, dass ein Neubau zwar grundsätzlich geeignet wäre, die Photovoltaikanlage später aber nur mit erhöhtem Aufwand oder geringerer Leistung umgesetzt werden kann.
Gerade bei Neubauten lohnt es sich daher, Photovoltaik, Speicher, Ladeinfrastruktur und Energiemanagement von Anfang an mitzudenken.
Für Bayern gilt: Die geplante bundesweite Solarpflicht kommt nicht in einen rechtsfreien Raum. Für viele Nichtwohngebäude bestehen bereits heute konkrete Anforderungen nach der Bayerischen Bauordnung.
Unternehmen, Gewerbebetriebe und öffentliche Bauherren sollten deshalb schon jetzt prüfen, ob ihr Neubau oder ihre Dachsanierung unter Art. 44a BayBO fällt. Bei Wohngebäuden ist die Regelung weniger streng formuliert, dennoch ist Photovoltaik bei Neubau und Dachsanierung ausdrücklich vorgesehen.
Die geplante Bundesregelung könnte künftig zusätzliche Anforderungen schaffen oder bestehende Vorgaben weiter vereinheitlichen. Da Bundesländer eigene Regelungen beibehalten oder strengere Vorgaben machen können, sollten Bauherren immer sowohl die bundesweite als auch die bayerische Gesetzeslage im Blick behalten.
Auch wenn das Gebäudemodernisierungsgesetz noch nicht endgültig beschlossen ist, zeigt die Entwicklung klar: Photovoltaik wird bei Neubauten und Dachsanierungen immer stärker zum Standard.
Wer ein neues Gebäude plant oder eine Dachsanierung vorbereitet, sollte deshalb frühzeitig prüfen, ob und wie eine Photovoltaikanlage sinnvoll integriert werden kann. Das gilt besonders für Gewerbeimmobilien, öffentliche Gebäude, Mehrfamilienhäuser und Neubauprojekte.
Eine gute Planung kann dabei helfen, Dachflächen optimal zu nutzen, spätere Mehrkosten zu vermeiden und den Eigenverbrauch des erzeugten Stroms zu erhöhen. In Kombination mit Batteriespeicher, Wallbox, Wärmepumpe oder Energiemanagementsystem lässt sich der Nutzen einer Photovoltaikanlage zusätzlich steigern.
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz soll die Solarpflicht erstmals bundesweit geregelt werden. Zunächst stehen öffentliche und gewerbliche Gebäude im Fokus, ab 2030 sollen auch neue Wohngebäude folgen.
In Bayern bestehen bereits heute eigene Vorgaben: Neue Nichtwohngebäude und bestimmte Dachsanierungen bei Nichtwohngebäuden sind von der bayerischen PV-Pflicht betroffen. Für Wohngebäude gilt seit 2025 eine Soll-Vorschrift bei Neubauten und vollständiger Erneuerung der Dachhaut.
Für Eigentümer, Unternehmen und Bauherren bedeutet das: Photovoltaik sollte nicht erst am Ende eines Bauprojekts berücksichtigt werden. Wer frühzeitig plant, kann gesetzliche Vorgaben besser einhalten, Dachflächen effizient nutzen und langfristig Energiekosten senken.
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