Solarpflicht in Bayern

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In Bayern wird bei den Bestimmungen für die Solarpflicht gemäß Artikel 44a der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zwischen staatlichen Gebäuden, Gewerbe- und Industriegebäude, sonstigen Nicht-Wohngebäuden und privaten Wohngebäuden unterschieden. Die Solarpflicht für Neubauten gilt für alle staatlichen Gebäude, seit März 2023 für Gewerbe- und Industriegebäude und seit Juli 2023 für sonstige Nicht-Wohngebäude zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Für Bestandsgebäuden bei grundlegender Dachsanierung gilt die Solarpflicht ab Januar 2025 für Gewerbe- und Industriegebäude sowie für sonstige Nicht-Wohngebäude. Für private Wohngebäude ist keine Solarpflicht vorgesehen.

Ausgestaltung der Solarpflicht in Bayern

Nicht alle Gebäude der aufgezählten Kategorien unterliegen der Solarpflicht. Für folgende Gebäude entfällt die Solarpflicht:

  1. Zusätzliche Gebäudeteile (z.B. Schuppen, Garagen)
  2. Baubedingt oder technisch für Photovoltaikanlagen ungeeignete Gebäude (z.B. Gewächshäuser, Zelte, Traglufthallen, vorübergehend aufgestellte Gebäude)
  3. Gebäude, dessen Investitionskosten für eine Photovoltaikanlage sich über die erwartete Lebensdauer nicht amortisieren würden

Die Anforderungen an die Solarpflicht sind erfüllt, wenn mindestens ein Drittel der geeigneten Dachfläche mit Photovoltaik belegt ist. Als geeignet gelten grundsätzlich hindernisfreie und unverschattete Flächen, auf die Photovoltaikmodule installiert werden dürfen. Die Eignung einer Dachfläche wird aber nicht genauer definiert. Alternativ können statt der der Solarpflicht die Anforderungen §35 oder §36 des GEG erfüllt werden. §35 ist erfüllt, wenn mindestens 15% der Dachfläche mit einer Solarthermieanlage belegt ist, und §36 ist erfüllt, wenn die Anlagenleistung einer Photovoltaikanlage in kWp mindestens 3% der Gebäudenutzfläche geteilt durch die Anzahl der beheizten Geschosse in Quadratmetern beträgt. Letzteres ist tatsächlich sehr relevant. Ein durchschnittliches Solarmodul hat eine Leistung von etwa 0,4 kWp bei 2m², also eine Leistungsdichte von 0,2 kWp pro Quadratmeter. Nach der Solarpflicht beträgt die Mindestleistungsdichte also 0,2 kWp pro Quadratmeter mal 1/3, also 0,067 kWp pro Quadratmeter. §36 des GEG schreibt jedoch nur 0,030 kWp pro Gebäudenutzfläche durch die Anzahl der Geschosse vor. Da diese Größe meistens weniger oder höchstens so viel wie die Dachfläche ist, ist die Anforderung von §36 in vielen Fällen also geringer also die der Solarpflicht.

Andere Bundesländer

In Baden-Württemberg gilt die Solarpflicht für Wohn- und Nicht-Wohngebäude seit 2022 bei Neubauten und seit Januar 2023 auch bei Dachsanierungen. In Berlin, Hamburg und Bremen gilt die Solarpflicht bei Neubauten für Wohngebäude und gewerbliche Gebäude. In Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz die Solarpflicht für gewerbliche Gebäude. In NRW gilt die Solarpflicht seit 2023 für öffentliche Gebäude, ab 2024 für gewerbliche Neubauten, ab 2025 für private Neubauten und ab 2026 auch für gewerbliche Bestandsgebäude bei einer Dacherneuerung.

Die genaue Ausgestaltung der Solarpflicht ist je nach Bundesland unterschiedlich. Insbesondere die Definition einer Dachsanierung bei Bestandsgebäuden ist teilweise noch unklar. Auf Bundesebene gibt es bislang keine Solarpflicht. Allerdings steht im Koalitionsvertrag, dass es eine Solarpflicht für gewerbliche Gebäude geben soll. Bislang gibt es dazu allerdings keine konkreten Pläne.

Fazit

Noch immer wird ein großer Teil der sinnvoll für Photovoltaik nutzbaren Gewerbedachflächen nicht genutzt. Die Solarpflicht forciert den Ausbau von Photovoltaikanlagen und hilft damit, die Ausbauziele für erneuerbare Energien zu erreichen und den Strommarkt zu entlasten.

Andererseits sollte abgewogen werden, inwieweit eine solche Bauvorschrift in Anbetracht des zusätzlichen bürokratischen Aufwands für Kommunen und Bauherren im Verhältnis zum Nutzen der Bauvorschrift steht. Da die Solarpflicht nur wirtschaftlich rentable Anlagen betrifft, sollte auch berücksichtigt werden, warum sich viele der Betroffenen noch nicht für eine wirtschaftliche Photovoltaikanlage entschieden haben. Ein Bürokratieabbau könnte den Aufwand für Photovoltaikprojekte reduzieren und die entscheidenden Hürden insbesondere für private Hausbesitzer reduzieren, die ohnehin nicht von der Solarpflicht betroffen sind.

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